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VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.05.2020, VG 2 K 4123/17.A

Flüchtlingsanerkennung eines exilpolitisch aktiven Balutschen aus Pakistan

"Das Gericht geht allerdings unter Berücksichtigung der vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Internetpräsenz sowie der insoweit glaubhaften Teilnahme an den zahlreichen und unterschiedlichen Veranstaltungen verschiedenster belutschischer (insbesondere: Exil-) Organisationen von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass dem Kläger bei einer Wiedereinreise nach Pakistan aus politischen Gründen - wegen eines als staatsfeindlich betrachteten Engagements für einzelne Belange „der Belutschen“ - Verfolgung droht, so dass ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist."

 

VG Potsdam Urteil vom 26. Juni 2020, VG 13 K 3902/16.A

Flüchtlingschutz für Afghanen, der von den Taliban bedroht wurde

"Aufgrund der Tätigkeit des Klägers für die Regierung und der Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, er sich der Rekrutierung durch Flucht entzogen hat, war er in Afghanistan mit dem Tod bedroht und wäre im Falle seiner Rückkehr erneut bedroht. [...] Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger weder in Kabul noch in Mazar-e Sharif und Herat zumutbaren internen Schutz erlangen kann."

VG Potsdam, Urteil vom 19.02.2020 VG 5 K 5132/16.A

Flüchtlingseigenschaft für Bahaí´í aus dem Iran

"Zu den systematischen Angriffen auf die Religionsgemeinschaft der Bahaí´í zählen willkürliche Festnahmen, lange Haftzeiten, Folter und andere Misshandlungen."

VG Berlin vom 20. November 2019, VG 28 K 712.17 A

Flüchtlingsanerkennung eines Äthiopiers

"Trotz der angestoßenen und bereits realisierten Reformen liegen unter Berücksichtigung der eingeführten Erkenntnisse keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der vorverfolgt ausgereiste Kläger aufgrund der ihm seitens des Militärs zugerechneten Unterstützung der ONLF im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion keiner erneuten Verfolgung durch lokale Sicherheitskräfte oder durch die dem Staat zugehörige Liyu-Polizei ausgesetzt sein wird. Denn bei qualifizierender Würdigung der eingeführten Erkenntnisse erweist sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in der Herkunftsregion des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch als derart volatil, dass die Umstände, welche für eine Verfolgungssicherheit des Klägers sprechen, die nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU anzunehmende tatsächliche Vermutung einer erneuten Verfolgung, nicht überwiegen. Jedenfalls wird die hier anzunehmende Vermutung nicht derart erschüttert, dass sich die o.g. Veränderung im Ergebnis als stichhaltig erweist, um die vermutete Verfolgung zu entkräften."

VG Frankfurt (Oder) vom 31.05.2019, VG 2 L 295/19.A

Maßstab an einen Bescheid des BAMF, der den Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abweist:

"Das Gericht vermag zudem nicht zu erkennen, dass dem Vorbringen des Antragstellers die Offensichtlichkeit seiner Unbegründetheit gleichsam „auf die Stirn geschrieben steht"

VG Hannover Urteil vom 25.04.2019, 11 A 12311/17

Flüchtlingsanerkennung für einen Belutschen aus Pakistan, der in Deutschland politisch aktiv ist.

"Im Falle einer Rückkehr würde dem Kläger wegen seines exponierten exilpolitischen Einsatzes für die belutschische Unabhängigkeit und gegen das Vorgehen der staatlichen und nichtstaatlichen Gegner gegen die Belutschen eine Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Denn angesichts des Umgangs pakistanischer Sicherheitskräfte bzw. dem pakistanischen Staat zuzurechnender Handlungen Dritter drohen ihm Festnahme, Folter oder eine extralegale Tötung im Wege des sogenannten Verschwindenlassens."

VG Berlin, Urteil vom 08.04.2019, VG 28 K 476.17 A

Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende somalische Frau und ihre minderjährige, nichteheliche Tochter wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsehe und Beschneidung.

PKH Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2019, OVG 3 N 305.18 / VG 21 K 599.17 V Berlin

Familiennachzug zum Flüchtling. § 29 II 2 Nr. 2 AufenthG - Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Ägypten für syrische Familie zweifelhaft (Arbeitsverbot, unklare Visa-Lage).

Die Würdigung des Verwaltungsgerichts ist zweifelhaft, wonach die Sicherung des Lebensunterhaltes durch syrischen Familienvater und in Deutschland anerkannten Flüchtling bei einer Familienzusammenführung in Ägypten möglich ist, obwohl das Verwaltungsgericht vom Verbot der Arbeitsaufnahme ausgeht. Einreisemöglichkeit mit Touristenvisum "an der Grenze" Ägyptens ist ebenfalls zweifelhaft.

VG Potdam, Urteil vom 24. April 2018, VG 11 K 667/17.A

Flüchtlingsanerkennung für Pakistaner aus der Volksgruppe der Balutschen aus Pakistan und Religionszugehörigkeit der Zikri.

"Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger jedenfalls wegen seiner Angehörigkeit zu einer besonders exponierten Familie der Zikri-Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Infolgedessen kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Folgerungen aus dem geltend gemachten, politischen Engagement zu ziehen wären."

 

VG Chemnitz, Urteil vom 31. August 2017, Az.: 7 K 420/17.A

 

Maßstab für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens:

"In der durchgeführten informatorischen Anhörung hätte es der Beklagten bei etwaigen Defiziten in Bezug auf die Schlüssigkeit des Vortrages oblegen, durch weitere Nachfragen in der Anhörung den Klägern Gelegenheit zu geben, diese Defizite auszuräumen bzw. tatsächliche oder vermeintliche Lücken in der Darstellung zu schließen."

 

VG Berlin, Urteil vom 28. August 2017, VG 23 K 626.16 A

 

Syrien

 

Flüchtlingsanerkennung

 

"Es spricht Überwiegendes dafür, dass schon die Asylan­tragstellung für das syrische Regime ausreichend Anlass ist, um Rückkehrern eine oppositionelle Gesinnung, Kontakte zur Exilopposition bzw. zum ausländischen Ge­heimdienst oder zumindest Kenntnisse über diese zu unterstellen. Ihnen droht bei einer wegen des gewährten subsidiären Schutzes nur hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtete Verfolgung, insbeson­dere eine Befragung unter Anwendung von Folter, so dass ihnen eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar ist (vgl. Urteile der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A und VG 23 K 1551.16 A -, juris)."

 

VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 16. August 2017, VG 11 K 4552/16.A 

 

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, zitiert nach www.bundesverwaltungs-gericht.de) – erfordert die Einstufung eines inländischen Asylantrags als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG nicht nur, dass in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren eingeleitet worden ist, sondern darüber hinaus, dass dieses Asylverfahren auch abgeschlossen wurde, und zwar mit einer Sachentscheidung und nicht nur mit einer Formalentscheidung wegen Untertauchens bzw. Weiterreisens in den nächsten Dublin-Staat. Hierfür gibt es vorliegend keine aktenmäßig dokumentierten Anhaltspunkte. Weder der Verfahrensstatus noch der Ausgang des ungarischen Asylverfahrens sind in der beigezogenen BAMF-Akte dokumentiert.

 

VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2017, VG 31 L 240.17 A

 

Maßstab für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegündet:

 

"Dem Bescheid lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Unterform dieses Offensichtlichkeitsgrunds nach Ansicht des Bundesamtes vorliegt. So ist in dem Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers „wenig substantiiert“ (d.h. gerade nicht „nicht substantiiert“) und „schwer nachvollziehbar" (d.h. gerade nicht „offenkundig den Tatsachen nicht ent­sprechend“) sei. Auch hat das Bundesamt weder im Bescheid noch im gerichtlichen Ver­fahren den Sachverhalt unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des benannten Of­fensichtlichkeitsgrunds subsumiert. Der erkennenden Einzelrichterin ist nicht ersichtlich, dass es dem Vorbringen des Antragstellers an Substanz fehlt [...]."

 

 

VG Potsdam, Beschluss vom 04. Mai 2017, VG 11 L 1373/16.A

 

Maßstab für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegündet:

 

"Denn das Vorbringen des Antragstellers ist nicht insgesamt offensichtlich unsubstantiiert und in sich widersprüchlich, sondern bedarf weiterer Aufklärung. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in seinem Vortrag glaubhaft auf wahrscheinliche religiöse Hintergründe hingewiesen, die bislang keine Rolle spielten. Andererseits stellt dieses Vorbringen keine erweitere Schutzbehauptung dar, da es mit den bisherigen Vorbringen korrespondiert und des-halb dies in einer persönlichen Anhörung des Antragstellers nachvollzogen werden soll."

 

VG Berlin, VG 6 L 264/17.A, Beschluss vom 16. Juni 2017

 

Eine gröbliche Mitwirkungspflichtverletzung i.S.v. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist hier nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller der Ladung zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht folgte, da er diese Ladung tatsächlich nicht erhalten hat, weil er unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei [...]. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG greift hier nicht, weil der Antragsteller eine entsprechende Belehrung bestreitet und die in der Asylakte enthaltene Belehrung [...] nicht unterschrieben ist. Von daher war nicht weiter aufzuklären, dass der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, er habe entgegen der PZU im Zustellungszeitpunkt dort gewohnt. Mangels wirksam zugestellter Ladung zur Anhörung durfte das Bundesamt nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben und nach Fristablauf nach Aktenlage entscheiden.

Nach alledem kann offen bleiben, ob das Bundesamt über den Asylantrag des Antragstellers ohne erneute Ladung zur Anhörung überhaupt in der Sache entscheiden durfte, nachdem es ihn mit Schreiben vom 15. August 2016 [...] unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion bei Nichterscheinen vergeblich zur Anhörung geladen hatte (vgl. zum Vorrang der Regelung in § 33 AsylG Funke/Kaiser, GK-AsylG, 106. Aktualisierung Juli 2016, § 33 Rn. 53 m.w.N.).

 

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. September 2016, VG 4 L 451/16.A

 

Pflicht des BAMF zum Hinzuziehen des richtigen Dolmetschers

 

"Indem sie dies im Falle des Antragstellers unterließ, hat sie eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörung nicht durchgeführt vgl. Art. 15 Abs. 3 c) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) und kann sich mithin nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers nicht berufen. Nicht der Antragsteller hat die Anhörung vereitelt, sondern die Antragstellerin [richtig wohl Antragsgegnerin] hat ihm ein faires Verfahren zur Vorbereitung der Asylentscheidung nicht ermöglicht."

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bescheid vom 16.06.2016

 

Afghanistan: Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG für eine ältere Frau ohne weitere Familie im Herkunftsland.

 

Aufgrund der individuellen Umstände der Antragstellerin ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöht und deswegen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist.

 

 

VG Potsdam, Urteil vom 31. Mai 2016, VG 11 K 1714/15.A

 

Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG  für „bekennenden Balochi“ aus Pakistan.

 

Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. [...] Der Einsatz für seine politische Meinung hinsichtlich Belutschistan gehörte in der Vergangenheit und gehört auch zukünftig für den Kläger zu seiner Identität und ist in diesem Sinn für ihn unverzichtbar (vgl. jedenfalls für die religiöse Identität: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67/79 Rn. 30).

 

Auch soweit es darum geht, ob der Kläger ein „bekennender Balochi“ (vgl. für die Religion der Ahmadiyya z.B. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/938; VGH BW, U.v. 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 - juris m.w.N.) ist, fehlt es hier nicht an einer tragfähigen Grundlage zur Bejahung dieser Frage. Voraussetzung ist insoweit nach der Rechtsprechung hinsichtlich eines Glaubensbekenntnisses, dass das Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit für den Antragsteller identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist. Dies trifft für den Kläger in dem vorliegenden Einzelfall hinsichtlich seiner politischen Überzeugung zu. Insbesondere in Belutschistan ist dabei ein Schutz durch den pakistanischen Staat schwierig. Nach den Angaben des Auswärtigen Amts verüben die Taliban und andere militante Gruppen insbesondere u.a. auch in Belutschistan regelmäßig Anschläge, wobei 2014 landesweit insgesamt 1.750 Menschen ums Leben kamen, (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Juli 2015, S. 5).

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 12.05.2016, 4 A 55/16 HAL

 

Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta kann dadurch begründet sein, dass in dem Mitgliedstaat, in den der Betroffene überstellt werden soll, schon der grundsätzliche Zugang zu einem Asylverfahren nicht sichergestellt ist (OVG Münster, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A – Juris Rn. 126).

Dergestalt verhält es sich in Bezug auf diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren in Ungarn gestellter Asylantrag nach deren Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Sachprüfung eingestellt wurde und die Einstellung länger als neun Monate zurückliegt. Diese werden in Umsetzung des aktuellen ungarischen Asylrechts als Folgeantragsteller behandelt, ohne dass deren Asylantrag jemals in der Sache geprüft worden wäre (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 28. September 2015 und an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016, jeweils abrufbar unter Juris, Mitteilungen; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 01. November 2015, S. 23, www.asylumineurope.org/reports/country/hungary), mit der Folge, dass das Asylgesuch nur aufgrund neuer Umstände vorgebracht werden kann (VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 5 K 1049/15.A – Juris Rn. 38).

 

VG Halle, Beschluss vom 08.04.2016, 4 B 54/16 HAL

 

Keine Abschiebung nach Ungarn nach Dublin III VO. Dem Antragsteller droht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren in Ungarn eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta.

 

VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2015, VG 23 L 717.14 A

 

Keine Abschiebung eines syrischen Staatsbürgers nach Ungarn gem. Dublin III VO.

 

"Eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn ist jedoch nicht möglich, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass ihm im Asylverfahren in Ungarn systematisch eine Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Grund- und Menschenrechte droht (vgl. grundlegend Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2015- VG 23 L 899.14 A -) .[...]

 

Dem Antragsteller droht jedoch die systemtische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GR-Charta. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin 11 1-VO hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, ist ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass auch sonstige Unionsgrundrechte Beachtung finden müssen, unumgänglich. Denn die Vorschrift kodifiziert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es sich bei der Entscheidung des Mitgliedstaates nach der Dublin-VO, ob er einen Asylantrag prüft, um die Durchführung von Unionsrecht handelt, so dass nach Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta die Unionsgrundrechte gelten (EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/1 0 u.a. -, juris Rn. 64 ff.). [...]

 

Vorliegend droht dem Antragsteller eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne. Nach Art. 6 EU-GR-Charta, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GR-Charta, 4. Aufl. 2014, Art. 6, Rn. 13), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. [...]

 

Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung , dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern bei summarischer Prüfung als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Antragsteller zählt.[...]

 

Nach alledem erscheint eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn nicht zumutbar, zumal dieser- wie er hinreichend durch Einreichung von Attesten belegt hat - unter einer ernsthaften Erkrankung der Wirbelsäule leidet und sich wegen ihr in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung befindet. Ob er die insoweit erforderliche medizinische Hilfe in der ungarischen Asylhaft ebenso erhalten würde, erscheint zweifelhaft; die Antragsgegnerin hat sich trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts dazu nicht geäußert."

 

 

VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 4. Dezember 2014, VG 4 L 620/14.A

 

Wann ist eine schriftliche Anhörung im Asylverfahren zulässig?

 

"Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, die ihrerseits voraussetzt, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. [...]

Gemäß § 25 AsylVfG kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Ihm ist sodann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch das Nichtmitwirken zu würdigen ist. [...]

Allerdings ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt sei. Ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes hat der Heimleiter des Übergangswohnheims am 30. Juni 2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller laut Posteingang keine Ladung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass der Antragsteller auf das Schreiben vom 18. Juni 2014, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen, inhaltlich nicht reagiert hat. Denn das Nichterscheinen des Antragstellers zur Anhörung ist durch die aktenkundige Mitteilung des Heimleiters, dass die- mit einfacher Post versandte- Ladung nicht eingegangen sei, genügend entschuldigt. [...]

Da das Bundesamt den Antragsteller gleichwohl nicht zu seinen Asylgründen persönlich angehört hat, sind keine Gründe ersichtlich, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Folge der nur einwöchigen Ausreisefrist und der entsprechenden Ausreiseaufforderung gemäߧ 36 Abs. 1 AsyiVfG rechtfertigen."

 

 

 

 

 

VG Berlin, Beschluss vom 04.08.2014, VG 34 L 78.14 A

Keine Zurückschiebung einer über Tunesien eingereisten libyschen Asylantragstellerin nach Malta gem. Dublin III VO.

 

"Nach diesen Maßstäben ergeben sich mit Blick auf den konkreten Einzelfall anhand der aktuellen Erkenntnislage Zweifel an der Zumutbarkeit der Überstellung nach Malta. Die Antragstellerin zu 2) ist als besonders schutzbedürftig zu betrachten, nachdem sie durch Vorlage ihres Mutterpasses und eines ärztlichen Attests der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe [...] vom 13. Mai 2014 hinreichend glaubhaft gemacht hat, schwanger zu sein. [...] Nach dem Besuch verschiedener "Open Centres" und auch spezieller Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Personen hat die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich besonders verletzlicher Personen indes die Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Malta wegen Unzumutbarkeit der dortigen Lebensbedingungen abzusehen [...]."

 

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2013, 11 L 926/13

 

Zuweisung asylsuchender Minderjähriger

 

Zwar handelt es sich bei der "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)" vom 29. Juli 2013 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn diese Bescheinigung enthält keine Regelung, aufgrundder sich der Antragsteller unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Dortmund zu begeben hat. Eine solche trifft jedoch das an den Antragsteller in französischer Sprache gerichtete und ihm ausgehändigte "Schreiben" des Landesamtes für Gesundheit und Soziales- Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) -vom   (ebenfalls) 29. Juli 2013. Bei diesem handelt es sich nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsyiVfG, sondern um einen originären Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsyiVfG, durch den eine Weiterleitungsanordnung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung getroffen wird, die eine Befolgungspflicht des betroffenen Ausländers auslöst (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

Vorliegend ist es im Hinblick auf das Alter des Antragstellers ernstlich zweifelhaft, ob dieser seinen Asylantrag -wie von dem Antragsgegner angenommen -gemäߧ 14 Abs. 1 AsyiVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hatte und damit auf der Grundlage des§ 22 Abs. 1 Satz 2 eine Weiterleitungsanordnung gegen ihn ergehen konnte oder nicht vielmehr ein Fall des§ 14 Abs. 2 Satz 1 AsyiVfG vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Weiterleitungsanordnung führen würde. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers, im Alter von erst 16 Jahren allein in das Bundesgebiet eingereist zu sein, aber auch nach den Altersfeststellungen des Antragsgegners ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei der Stellung des Asylantrags bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Zwar sind vorliegend die drei Sozialpädagogen/Sozialarbeiter/Psychologen im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Altersschätzungen letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Antragsteller der Eindruck der Volljährigkeit überwiege. Auch reicht grundsätzlich eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffene Altersfeststellung sachkundiger Personen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1 0. Februar 201 0 - OVG 6 S 2.1 0/0VG 6 M 21 .1 0 -; VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2011, a.a.O., im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus. Doch ist die vorliegende Altersfeststellung der sachkundigen Personen mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass das Ergebnis ernsthaften Zweifeln unterliegt.

 

VG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2013, 1 B 185/13 MD

 

Zuweisung Minderjähriger im Asylverfahren

 

Mit seiner Klage und seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner erstellte „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ vom 08.04.2013. Auch wenn dieses Schriftstück als „Bescheinigung“ überschrieben ist, stellt es sich nach dem Regelungsinhalt als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar, da darin u. a. bestimmt wird, dass sich der Asylsuchende unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.

Die von dem Antragsteller erhobene Klage 1 A 128/13 MD hat deswegen Aussichten auf Erfolg, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsentscheidung insbesondere von der Beantwortung der derzeit noch offenen Frage abhängig ist, ob der Antragsteller tatsächlich volljährig ist, wovon der Antragsgegner ausgeht. Das Alter hat er jedoch nur durch 
„Inaugenscheinnahme“ nach einem „Verfahren der Altersschätzung“ festgesetzt und hält das Gericht diese Vorgehensweise nicht für rechtmäßig. […] Dieses Verfahren reicht jedoch für eine zureichende Alterseinschätzung nicht aus. […] Ein Asylbewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Hess. VGH, B. v. 08.06.1990, InfAuslR 1991, 54). Dem Gebot einer ermessensgerechten Einbeziehung der Interessen des Antragstellers wird der angefochtene Bescheid vom 08.04.2013 zumindest so lange nicht gerecht, wie sich der Antragsgegner mit dem bloßen Verweis auf eine fiktive Altersfeststellung begnügt. Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Verweisung des Antragstellers als Volljährigen an eine Aufnahmeeinrichtung zunächst eine rasche Klärung der strittigen Altersfrage zu bewirken und eine entsprechende Entscheidung abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

Sri Lanka

 

 

 

VG Minden, Urteil vom 19.01.2012, 4 K 2912/10.A

 

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG für Tamilin aus Colombo

 

BAMF vom 08.01.2010, Az: 5386522 - 431

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 hinsichtlich Sri Lanka wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

 

VG Bremen, Urteil vom 12.03.2007, 4 K 1500/05.A

Abschiebungshindernis für Tamilen aufgrund seiner Narben.

 

VG Dresden, Beschluss vom 23.02.2007, 5 K 30025/07
Keine Abschiebung von Tamilen nach Sri Lanka, die auffällige sichtbar Narben haben.

 

VG Bremen, Urteil vom 12.03.2007, 4 K 1357/05.A

Abschiebungshindernis für Tamilen aufgrund seiner Narben, hier: zusätzlich Abschiebungshindernis, obwohl Kläger schon Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 I Nr. 3 AufenthG besaß.

 

VG Bremen, Urteil vom 26.03.2007, 4 K 82/06.A

Abschiebungshindernis für Tamilen wegen Diabetes.

 

VG Bremen, Beschluss vom 03.11.2006, 4 V 2212/06.A

Stattgabe des Eilantrages wegen Abschiebungshindernis Narben nach gescheiterten Friedensverhandlungen.

 

VG Bremen, Urteil vom 26.09.2005, 4 K 2418/04.A

Abschiebungshindernis für minderjähriges Kind wegen Gefährdung der alleinstehenden Mutter.

  

VG Bremen, Urteil vom 24.06.2002, Az 4 K 667/01.A

Sri Lanka, Gefährdung durch exilpolitische Tätigkeit, Asylfolgeantrag

 

 

 

Ghana 

 

VG.2009, A 7 K 268/09 Dresden, Urteil vom 25.09

Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG für HIV-, bzw. AIDS-kranken Asylsuchenden:

 

„Ausweislich des angegriffenen Bescheids steht dem Kläger in Ghana eine medizinische Behand­lungs­möglichkeit nicht zur Ver­fügung. Im Hinblick auf die Aidserkrankung im letzten Sta­dium "C3" bedarf es keiner weiteren Vertiefung, das ein Therapie­­ab­bruch zu einer mas­siven Verschlechterung des Zustandes führen würde. Die Annahme der Behörde, der Kläger möge sich nach Ghana begeben und medizinische Möglichkeiten in Togo in Anspruch nehmen, ist abwegig.“

 


Kenia

 

VG Potsdam vom 04.02.2002 4 K 296/99.A 

Abschiebeverbot für einen politisch aktiven Flüchtling, der in Kenia im Goldberg-Prozess als Zeuge vernommen werden sollte.

 

 

 

Nepal

 

VG Minden, Urteil vom 25.05.2004, 4 K 3450/99.A

 

Anerkennung eines Journalisten als asylberechtigt, der Sym­pathi­sant der mao­istischen Bewegung ist.  

 


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