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OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2021, OVG 3 B 28/20

Gleichermaßen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger ebenfalls die ernsthafte Absicht verfolgt, mit der Beigeladenen zu 2. eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung etwaiger – vor allem von der Beklagten  hervorgehobenen – Besonderheiten, die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehen. Selbst wenn es für einen aus Nigeria stammenden Mann untypisch und erklärungsbedürftig wäre, eine sehr deutlich ältere, in Westeuropa lebende Frau zu heiraten, verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2020, OVG 3 N 371.19

Zulassung der Berufung. Ausschluss der Öffentlichkeit, da während der mündlichen Verhandlung über einen längeren Zeitraum hinweg das Dienstgebäude nicht betreten werden konnte, weil der Besuchereingang nach Dienstschluss abgeschlossen worden war.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019, OVG 2 L 2.19  

Der Hilfsantrag zum Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen ist ein „Minus" des Streitgegenstandes der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges. "Das dem Hilfsantrag zugrunde liegende Begehren fußt allein auf dem Lebenssachverhalt der Eheschließung und ist von dem Antrag auf Erteilung eines Visums nach den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mitumfasst. Der Hilfsantrag ist nur gestellt worden , weil der Kläger der Auffassung ist, die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG würde zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis führen." 

VG Berlin, Beschluss vom 19.04.2016, VG 18 L 81.16

 

Kriterien für die Altersfeststellung betreffend die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings. 

 

"Dennoch sind aus anderen Gründen derzeit erhebliche Zweifel an der vom Antragsgegner angenommenen Volljährigkeit begründet. [...]

 

Soweit sich der Antragsgegner für seine Alterseinschätzung auf das Ergebnis einer ebenfalls am 22. Februar 2016 erfolgten Inaugenscheinnahme und Alterseinschätzung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, die sich gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der FSD Stiftung gesprächsweise einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft hatte, stützt, kann ihm nicht gefolgt werden. [...]

 

[Seitens des Minderjährigen wurden zwei ärztliche Einschätzungen hinsichtlich seines Alters vorgelegt] 

 

Selbst wenn beide Mediziner kein valides Altersgutachten erstellt haben, erschüttern ihre Einschätzungen die Alterseinschätzung seitens der nicht in höherem Maße fachkundigen Behördenmitarbeiterin vom 22. Februar 2016 und damit die Grundlage des angefochtenen Bescheides doch in einem Maße, welches Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt."

 

 

VG Dresden, Beschluss vom 09.12.2015, 3 L 1292/15

 

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft seiner Ehefrau eine Duldung zu erteilen. [...]

 

VG Berlin, Beschluss vom 06.11.2015, VG 10 L 348.15

 

"Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK anhand aller Umstände des Einzelfalles auf seine Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Ausländer zum "faktischen Inländer" geworden ist, wobei es hierfür einerseits auf seine Integration in Deutschland, es andererseits aber auch auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankommt."

 

 

VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2015, VG 27 L 152.15

Wechsel von Studienrichtung und Studiensprache ist zulässig.

 

"Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. [...] Die Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen (s.u.). Damit entfaltete der Verlängerungsantrag bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. [...]

Ein Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen liegt nur vor, wenn die Vorbereitung auf das Studium durch Erwerb der für das Studium erforderlichen Sprache oder ein Studienkolleg vorzeitig und ohne den erforderlichen Abschluss endgültig beendet wird mit der Folge, dass ein Studium in Deutschland nicht mehr begonnen werden kann. [...] Nach ihren Angaben bei Stellung des Verlängerungsantrages hat sie seit Anfang 2014 zur Vorbereitung auf dieses Studium Englischkurse besucht. Das Ziel der studienvorbereitenden Maßnahmen, ein Studium in Deutschland aufzunehmen, hat die Antragstellerin damit noch vor Ablauf von zwei Jahren erreicht.

 

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es unschädlich, dass die Antragstellerin Studienrichtung und Studienort vor Beginn des Studiums gewechselt hat. Zwar wird der Inhalt des Aufenthaltszweck "zu Studienzwecken" grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt (so zutreffend Nr. 16.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz), so dass ein Wechsel der Studienrichtung zum Wegfall des Aufenthaltszweckes führt. Nach Nr. 16.2.5 wird der Aufenthaltszweck aber durch einen Wechsel des Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums, also in der Orientierungsphase nicht berührt. Dies muss erst recht geltend, wenn der Ausländer die Studienabsicht noch während der studienvorbereitenden Maßnahmen ändert."

 

EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rechtssache Dogan (C-138/13) 

Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13) entschieden, dass ein Ehegatte eines türkischen Selbstständigen keine deutschen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug nachweisen muss. Die Sprachanforderungen in § 30 Abs. 1 AufenthG sind insoweit europarechtswidrig.

VG Berlin, Urteil vom 12.07.2012, VG 36 K 160.12 V

Maßstab für Überprüfung einer Scheinehe

Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2009, OVG 2 B 11 .08).

Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg , a.a.O.) . Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschl. v. 05.05.2003, BVerfG 2 BvR 2042/02) . Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (vgl. OVG a.a.O.).

Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen . Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

 

VG Berlin, Urteil vom 19.08.2011, VG 4 K 524.10 V

(Korrespondenzmandat)

Maßstab für die Überprüfung einer Scheinehe im Visumsverfahren zwecks Familienzusammenführung zum deutschen Ehemann: 

"Die Norm verlangt im Zusammenwirken mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugungsbildung in Bezug auf eine innere Tatsache, die in die Zukunft wirken muss. Das führt dazu, dass das Gericht keine unerfüllbaren  Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 10 B 1.11 NVwZ-RR 2011, 382)."

 

VG Berlin, Beschluss vom 27.07.2010, VG 19 L 156.10

Abschiebungsschutz für Vater eines 15 Monate alten deutschen Kindes, der sich in Untersuchungshaft wg BtM Delikts befindet. Kontakt nur mittels Telefon nicht zumutbar.

 VG Berlin, Beschluss vom 08. Juni 2009, VG 22 K 20.09 V

Familiennachzug zum nicht biologischen Vater, der das Kind anerkannt hat und das alleinige Sorgerecht hat. Berücksichtigung von Nacht und Feierabendzuschlägen bei der Einkommensberechnung.

 

VG Berlin, 03.10.2008, VG 34 V 80/05

Besuchsvisum für 78jährige Mutter zu ihrem Sohn in Deutschland. 

 

 


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