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VG Berlin vom 19.04.2012, VG 3 K 1153.10 V

 

Familiennachzug von Drittstaatsanghörigem zu einem daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatler.

 

"Den Klägern steht  aber  aus  dem  sekundären  Gemeinschaftsrecht  ein  unmittelbarer  Anspruch  auf Erteilung  der  streitgegenständlichen  Visa  zu. [...]

 

Die Kläger  haben  einen  Anspruch  auf  Erteilung  der  streitgegenständlichen  Visa  aus  der Familienzusammenführungsrichtlinie. Sie  können  sich  direkt  auf  diese  Richtlinie  berufen,  da  sie nicht vollständig  in  nationales  Recht  umgesetzt  worden  ist.  Weder  das  Freizügigkeitsgesetz/EU  noch  das   Aufenthaltsgesetz  enthalten,  wie oben  ausgeführt,  eine  Regelung  für  den  Familiennachzug von   Drittstaatsangehörigen  zu  Drittstaatsangehörigen,  wenn  der  Nachzug  in  den Mitgliedstaat  den   Europäischen  Union  erfolgen  soll,  in  dem  der  Zusammenführende  die Rechtsstellung eines  langfristig   Aufenthaltsberechtigten  gemäß  §  4a  FreizügG/EU  innehat.  Die Mitgliedstaaten  waren  verpflichtet,  die   Familienzusammenführungsrichtlinie  vollständig  bis  spätestens 3.  Oktober  2005  umzusetzen  (Art.  20   FZRL). Nach  Ablauf  der  Umsetzungsfrist  entfalten die  bis  dahin  nicht  umgesetzten  Regelungen  der   Richtlinie  unmittelbare  Wirkung."

 

 

Nicht freizügigkeitsberechtigte Polen können nicht ausgewiesen werden. 

 

 

VG Berlin bzgl. Freizügigkeitsbescheinigung für arbeitslose Polin:

 

Zwar ist die Auffassung, die Klägerin sei gegenwärtig nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hält sich hier nicht als Arbeitnehmerin und auch nicht als Arbeitssuchende auf.

 

Der Umstand, dass die Klägerin keine Freizügigkeit besitzt, führt aber nicht automatisch dazu, den Verlust des Aufenthaltsrechtes, der gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ein Aufenthalts- und Einreiseverbot zur Folge hätte, festzustellen und den Aufenthalt zwangsweise zu beenden.

 


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Aufenthaltserlaubnis für Studenten und Au-Pairs

Auch Studenten und Au-Pairs erfüllen gegebenenfalls die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:

 

EuGH Urteil 24.01.2008, C- 294/06:

(In der Suchmaske der verlinkten Website muss das Aktenzeichen „C- 294/06“ eingegeben werden)

 

„Der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, kann ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.“

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