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VG Berlin vom 19.04.2012, VG 3 K 1153.10 V
Familiennachzug von Drittstaatsanghörigem zu einem daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatler.
"Den Klägern steht aber aus dem sekundären Gemeinschaftsrecht ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Visa zu. [...]
Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Visa aus der Familienzusammenführungsrichtlinie. Sie können sich direkt auf diese Richtlinie berufen, da sie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden ist. Weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch das Aufenthaltsgesetz enthalten, wie oben ausgeführt, eine Regelung für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatsangehörigen, wenn der Nachzug in den Mitgliedstaat den Europäischen Union erfolgen soll, in dem der Zusammenführende die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß § 4a FreizügG/EU innehat. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Familienzusammenführungsrichtlinie vollständig bis spätestens 3. Oktober 2005 umzusetzen (Art. 20 FZRL). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist entfalten die bis dahin nicht umgesetzten Regelungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung."
Nicht freizügigkeitsberechtigte Polen können nicht ausgewiesen werden.
VG Berlin bzgl. Freizügigkeitsbescheinigung für arbeitslose Polin:
Zwar ist die Auffassung, die Klägerin sei gegenwärtig nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hält sich hier nicht als Arbeitnehmerin und auch nicht als Arbeitssuchende auf.
Der Umstand, dass die Klägerin keine Freizügigkeit besitzt, führt aber nicht automatisch dazu, den Verlust des Aufenthaltsrechtes, der gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ein Aufenthalts- und Einreiseverbot zur Folge hätte, festzustellen und den Aufenthalt zwangsweise zu beenden.
Aufenthaltserlaubnis für Studenten und Au-Pairs
Auch Studenten und Au-Pairs erfüllen gegebenenfalls die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:
EuGH Urteil 24.01.2008, C- 294/06:
(In der Suchmaske der verlinkten Website muss das Aktenzeichen „C- 294/06“ eingegeben werden)
„Der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, kann ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.“