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LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.06.2012, 15 T 73/12

Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil der Betroffene in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die vollständige Übersetzung und Aushändigung des Haftantrags bilden die Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener in die Lage versetzt wird, sich vollumfänglich zu den Angaben der Behörde zu äußern (vgl. BGH Beschl. v. 1.12.2011, V ZB 179/11; BGH FGPrax 2011, 257).

Soweit das Amtsgericht ihn ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.5.2012 lediglich "über den Zweck der Anhörung informiert" hat, ist dies unreichend (vgl. BGH Beschl. v. 30.3.2012, V ZB 196/11).

 

KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2008, 1 W 371/07:

Vorläufige Freiheitsentziehung war rechtswidrig, weil die mündliche Anhörung unter Zuziehung eines Dolmetschers unverzüglich hätte nachgeholt werden müssen. Da noch keine rechtswirksame Sicherungshaft angeordnet wurde, war die Haft nach dem Asylantrag rechtswidrig.

 

 

KG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, 1 W 23/09:

Wird mangels Dolmetscher die Abschiebungshaft nur einstweilig angeordnet, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen - erfolgt keine unverzügliche Nachholung, ist Haft rechtswidrig - Makel kann durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr geheilt werden.

 

 

KG Berlin, Bschluss vom 20.12.2006, 25 W 55/06:

Keine Anhörung im einstweiligen Freiheitsentziehungsverfahren ohne Dolmetscher - kei

 

LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2009, 84 T 53/08:

Haft auf Vorabhaftantrag ohne Anhörung ist rechtswidrig - keine Gefahr im Verzug auch bei mehreren Identitäten und Ausweisung wegen Straftaten.

 

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