Visum zum Studium in Deutschland - Studentenvisum

Die deutsche Praxis für die Erteilung eines studentischen Visums ist folgende. Der Student muss sich an die deutsche Botschaft wenden, um ein Visum zum Studium in Deutschland zu beantragen. Hierbei sollte er Dokumente vorlegen, die belegen, dass die Befähigung hat in Deutschland zu studieren. Er sollte ein Motivationsschreiben abgeben, aus dem hervorgeht, warum er welches Fach studieren will. Es wird ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter der Botschaft geführt. Hierbei überprüft die Botschaft, ob Studienabsicht ernsthaft ist. Zur Vorbereitung eines solchen Visums empfiehlt es sich einen deutschen Rechtsanwalt zu konsultieren. Läuft bei dem Gespräch bei der Botschaft etwas schief, wird das Visum nicht erteilt. Wurde das Visum von der Botschaft abgelehnt, weil die Botschaft keine Ernsthaftigkeit des Studiums sieht, ist es eine langwierige Prozedur das Visum zu erhalten.

 

Eigentlich verstößt diese Praxis gegen die Richtlinie 2004/114 EG des Rates vom 13. Dezember 2004, denn streng genommen darf die Ernsthaftigkeit ein Studium aufzunehmen nicht überprüft werden. Der Visa-Antragsteller sollte sich jedoch dieser Prozedur nicht verschließen, denn einige Kammern des im Streitfalle zuständigen Verwaltungsgericht Berlin überprüfen nach wie vor die Ernsthaftigkeit des Studiums, obwohl sie das nach der Rechtsprechung des EuGH eigentlich nicht dürfen.

 

Maßgeblich ist hier insbesondere auch die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (Mohamed Ali Ben Alaya ./. Bundesrepublik Deutschland), danach haben die Botschaften Art. 12 der Richtlinie2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375, S. 12= Studierendenrichtlinie) zu berücksichtigen.

 

 

Der EuGH hat in seinem Urteil a.a.O. entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen, die sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchten, sofern sie die im Unionsrecht abschließend vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfüllen. Es ist den Mitgliedstaaten somit nicht erlaubt, zusätzliche Zulassungsbedingungen einzuführen. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, muss das Visum erteilt werden. Einziges Kriterium ist dann, dass der Studienbewerber keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.


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