Rechtsanwalt Ausländerrecht - Anwalt für Ausländer Berlin

"Blaue Karte" oder "Blue Card" für Hochqualifizierte

Am 01. August 2012 trat  auch in Deutschland die RICHTLINIE 2009/50/EG DES RATES vom 25. Mai 2009 für eine sogenannte "Blaue Karte EU" in Kraft. Sie gilt für die Immigration von Fachkräften. Dadurch setzt die Bundesregierung die EU-Hochqualifiziertenrichtlinie um und führt einen neuen Aufenthaltstitel ein, die sogenannte "Blue Card EU". Die Immigration von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten soll damit europaweit harmonisiert und erleichtert, werden weil die Einkommensschwelle sinkt. Es wird sich zeigen, ob sich hierdurch die rigide Praxis der deutschen Botschaften im Ausland und die der Ausländerbehörden im Inland wirklich ändert, die bislang den inländischen Arbeitsmarkt vor ausländischen Spezialisten immer wieder abschirmen.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte sind in § 18 Abs. 2 AufenthG geregelt. Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung im Blaue-Karte-Beruf ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 AufenthG vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend. Die Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist. Dann wird die Blue Card quasi zu einer Art Green Card. 

Ich werde Sie gern anwaltlich dabei unterstützen, diese Willkommenskultur bei deutschen Ausländerbehörden und Botschaften sowie den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.

 

Für das Jahr 2023 beträgt das Mindestbruttoeinkommen pro Jahr 58.400 Euro. Wird diese Mindestgehaltsgrenze erfüllt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU nicht der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Beschäftigungsverordnung). Die Gehaltsgrenze muss unabhängig vom Arbeitszeitmodell erreicht werden. Es erfolgt keine anteilige Berechnung bei Teilzeitstellen. Ebenso ist keine individuelle Prüfung des Einzelfalls bei Nichterreichen der Gehaltsgrenzen vorgesehen.

 

Für sogenannte Mangelberufe wurde eine verringerte Mindestbruttogehaltsgrenze in § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung bestimmt. Für das Jahr 2023 beträgt diese Grenze 45.552 Euro. Die Erteilung der Blauen Karte EU an diesen Personenkreis kann grundsätzlich nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Eine sogenannte Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt. Es wird lediglich geprüft, ob die Arbeitsbedingungen dem ortsüblichen Standard entsprechen. Soweit die Ausländerin bzw. der Ausländer über einen inländischen Hochschulabschluss verfügt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU an sie bzw.ihn nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, auch wenn sie bzw. er unter die Mangelberufsregelung fallen würde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Beschäftigungsverordnung).

 

 
 

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