Rechtsprechung zur Erteilung eines Touristenvisums, bzw. Schengen-Visums und Maßstäbe der Überprüfung durch das zuständige Verwaltungsgericht Berlin

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Kriterien zur Erteilung eines Touristenvisum durch die Deutsche Botschaft 

Die Kriterien für die Überprüfung eines abgelehnten Schengen-Visums sind noch nicht abschließend geklärt, zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dies nun angeblich geklärt, es gibt eine Presseerklärung Nr. 73/2015 zu BVerwG 1 C 37.14:

 

"Die zuständigen Auslandsvertretungen verfügen bei der Prüfung der Visumanträge über einen „weiten Beurteilungsspielraum", der sich auf die Auslegung der Verweigerungsgründe und die Würdigung der hierfür maßgeblichen Tatsachen bezieht. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-84/12, Koushkaki) entschieden. Konsequenz ist, dass die Verwaltungsgerichte die ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung nur eingeschränkt überprüfen dürfen. Zwar ist nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und die Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Der EuGH hat aber den „weiten Beurteilungsspielraum" der Auslandsvertretungen mit der Komplexität der Bewertung, dem Prognosecharakter der Entscheidung sowie der Sachnähe der Auslandsvertretung begründet. Diese Vorgaben sind auch bei der gerichtlichen Kontrolle nach nationalem Recht zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich deswegen nach den Maßstäben, die bei der Überprüfung in Fällen eines behördlichen Beurteilungsspielraums nach deutschem Recht gelten."

 

 

Eine weitere abschließende Klärung durch den EuGH steht aus. M.E. verstößt die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und des BVerwG gegen europäisches Recht, vgl. Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland, vgl. auch  hier. Da ein Beurteilungsspielraum dem europäischen Recht fremd ist, kann hier kaum auf deutsches Recht verwiesen werden, wie die Richter des BVerwG meinen.

 

OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.11.2014, OVG 6 B 20.14

Kein Besuchsvisum bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrabsicht - weiter Beurteilungsspielraum

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben bei der Erteilung eines einheitlichen Visums nach dem Visakodex keinen Ermessensspielraum. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen, ist das Visum zu erteilen.


2. Bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers bestehen, kommt den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist und bei Beurteilungsfehlern zur Kassation und Verpflichtung zur Neubescheidung führt.

 

VG Berlin, Urteil vom 04.11.2014, VG 15 K 20.14 V (rechtskräftig)

Beurteilungsfehler der Botschaft:

Nach Artikel 32 Abs. 1 lit. b VK ist das Visum u.a. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen.

 

Bei der Prüfung verfügen die Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Rs. Koushkaki, C-84/12, juris). Nur wenn die zuständige Behörde bei dieser Prüfung feststellen kann, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt wurden keine begründeten Zweifel an der Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, kann das Visum erteilt werden (EuGH, a.a.O.).

 

Ausgehend von der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 ist das Verwaltungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte das Visum aus einem nicht in Artikel 32 VK genannten Grund verweigert oder bei der Anwendung des Visakodex einen Beurteilungsfehler begangen hat. Letzteres ist hier der Fall.

 

Jedoch stellt es eine Überspannung der Mitwirkungspflicht der Kläger dar, wenn sie auf ihre Kosten eine vertrauensanwaltliche Überprüfung auch solcher Unterlagen in Auftrag geben sollen, an deren Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann […]

 

Wegen des Beurteilungsfehlers, die Zweifel an der Rückkehrabsicht (auch) auf das Fehlen eines Nachweises für eine feste Anstellung gestützt zu haben, war die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.

 

Urteil des VG Berlin vom 18.11.2014, VG 24 K 33.14 V (bislang nicht rechtskräftig)

Uneingeschränkte Überprüfbarkeit des Bescheids der Botschaft

Die· Bescheide der Botschaft lslamabad vom 27. Januar 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung von Sehengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt Nach Artikel 32 Abs. 1 lit. b VK ist das Visum u.a. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen.

Zu diesem Zweck der Prüfung müssen die zuständigen Behörden eine individuelle Prüfung des Antrages vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Dabei obliegt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Antragstellers, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Belege vorzulegen, anhand derer die Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen.

 

Die Auslegung des in § 32 Abs. 1 b Visa-Kodex genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht" ist gerichtlich voll überprüfbar.

 

Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 lässt sich trotz der Verwendung des Begriffs "Beurteilungsspielraum" nicht der Schluss ziehen, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Beklagten nur auf Beurteilungsfehler bezieht. Es liegt auf der Hand, dass der Gerichtshof der zuständigen Behörde nur deshalb einen "weiten Beurteilungsspielraum" bei der Anwendung der Norm und der Würdigung von Tatsachen eingeräumt hat, weil der VisaKodex nach der Auslegung des Gerichtshofs kein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite einräumt und daher begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft allein auf der Tatbestandsebene der Norm zu prüfen sind. […]Eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung bei der Auslegung des Begriffs "begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft" ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

 

 

Ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab ist auch im Visa-Kodex nicht angelegt. Eine europarechtskonforme Auslegung der Norm ergibt vielmehr, dass der europäische  Gesetzgeber eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulassen wollte.

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